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Wärmeschutznachweis bei Sanierung
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Wärmeschutznachweis
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Wärmeschutznachweis nach GEG – Pflichten für Bauherren, Unternehmererklärung und Bauvorlageberechtigung
Von der EnEV zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Im Jahr 2002 wurde in Deutschland erstmals die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtend eingeführt. Der bauliche Wärmeschutz und die Heizanlagentechnik standen dabei im Mittelpunkt und bildeten zentrale Instrumente der nationalen Energie- und Klimapolitik. Der Hintergrund: Beheizte Gebäude verursachen rund 40 % des gesamten Energieverbrauchs und etwa 30 % der CO₂-Emissionen in Deutschland. Ein effektiver Wärmeschutz ist daher maßgeblich, um diese Werte signifikant zu senken.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft trat, wurden die EnEV, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinspargesetz (EnEG) in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die novellierte Fassung (GEG 2024), die insbesondere Anforderungen an Heizungsanlagen verschärft und den Einsatz erneuerbarer Energien stärker einfordert.
Wärmeschutznachweis – Pflichtdokument bei Neubau und Sanierung
Der Wärmeschutznachweis nach DIN 4108 bzw. DIN 18599 ist weiterhin verpflichtend und ein zentraler Bestandteil jeder Baugenehmigung. Bauherren müssen den Wärmeschutznachweis zusammen mit dem Bauantrag und den bautechnischen Zeichnungen bei der zuständigen Baubehörde vorlegen. Der Nachweis dokumentiert, dass die geplanten Bauteile – Außenwände, Dach, Fenster, Bodenplatte – die gesetzlich vorgeschriebenen U-Werte und Transmissionswärmeverluste einhalten.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein abschließender Nachweis erforderlich, der bestätigt, dass das fertige Bauwerk die vorgeschriebenen Wärmeschutzanforderungen tatsächlich erfüllt. Auch nachträgliche Abweichungen bei Baumaterialien oder der Bauausführung müssen den Anforderungen an den Wärmeschutz entsprechen und dokumentiert werden.
Energieausweis auf Basis des Wärmeschutznachweises
Auf Grundlage des Wärmeschutznachweises wird der Gebäudeenergieausweis erstellt, der die energetische Qualität des Gebäudes dokumentiert. Der Energieausweis ist bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben und enthält Angaben zum Jahres-Primärenergiebedarf sowie zu den Transmissionswärmeverlusten der Gebäudehülle.
Für die Erstellung von Wärmeschutznachweisen und Energieausweisen sind zertifizierte Energieberater oder Fachplaner erforderlich, die vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) anerkannt und in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena gelistet sind.
Unternehmererklärung nach GEG – Nachweis der fachgerechten Ausführung
Die Unternehmererklärung nach GEG (ehemals § 26a EnEV 2014) stellt sicher, dass sämtliche Wärmeschutzmaßnahmen wie Dämmungen, Fenstereinbauten und Heizsysteme ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Diese Erklärung ist zwingend notwendig, um behördliche Vorgaben und Fördermittelanforderungen (z. B. bei KfW- oder BAFA-Förderung) zu erfüllen.
Die Unternehmererklärung muss von den ausführenden Handwerksbetrieben korrekt ausgefüllt und dem Bauherrn übergeben werden. Bei Nichteinhaltung oder fehlender Erklärung drohen empfindliche Geldbußen bis zu 50.000 Euro gemäß GEG.
Wichtig für Hausbesitzer: Die Unternehmererklärung sollte mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie dient als Nachweis der Einhaltung des Wärmeschutzes und kann bei späteren Immobilienverkäufen, behördlichen Prüfungen oder weiteren energetischen Sanierungsmaßnahmen relevant werden.
Bauvorlageberechtigung – Wer darf den Wärmeschutznachweis erstellen?
Die große und kleine Bauvorlageberechtigung regeln, wer berechtigt ist, Wärmeschutznachweise zu erstellen und bei der Baubehörde einzureichen. Berechtigt sind in der Regel:
-
Architekten mit Eintragung in der Architektenkammer
-
Bauingenieure mit entsprechender Qualifikation
-
Zertifizierte Energieberater (BAFA-gelistet / dena-Expertenliste)
Die genauen Regelungen variieren je nach Bundesland und der jeweiligen Landesbauordnung (LBO). Daher sind stets die örtlichen Vorschriften zu beachten. In einigen Bundesländern genügt die kleine Bauvorlageberechtigung für einfache Wohngebäude, während für größere Bauvorhaben die große Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
Zusammenfassung: Wärmeschutznachweis und GEG auf einen Blick
ThemaDetails
RechtsgrundlageGebäudeenergiegesetz (GEG 2024), ehemals EnEV + EEWärmeG + EnEG
NachweispflichtBei Neubau, Sanierung und Erweiterung – Vorlage mit dem Bauantrag
NormenDIN 4108 (Mindestwärmeschutz), DIN 18599 (Energetische Bewertung)
ErstellungsberechtigungEnergieberater (BAFA), Architekten, Bauingenieure – je nach LBO
UnternehmererklärungPflicht für ausführende Betriebe · Aufbewahrung mindestens 5 Jahre
BußgeldBis zu 50.000 € bei Verstößen gegen GEG-Vorgaben
EnergieausweisWird auf Basis des Wärmeschutznachweises erstellt
Notwendige Unterlagen EnEV
Der Wärmeschutznachweis ist in die folgenden Abschnitte gegliedert:
1 Gebäudedaten
2 Wärmeverlust QT [kWh/a]
3 Wärmegewinne
4 Wirksame Wärmespeicherfähigkeit Cwirk [Wh/K]
5 Jahres-Heizwärmebedarf Qh [kWh/a] bzw. flä-chenbezogen Qh'' [kWh/(m²a)]
6 Spezifischer flächenbezogener Transmissions-wärmeverlust HT'vorh [W/(m²K)]
7 Primärenergieaufwandszahl gemäß DIN V 4701-10 eP [-]
8 Jahres-Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäudenutzfläche QP''vorh [kWh/(m²a)]
9 Zwischenergebnisse Heizwärmebedarf
10 Vereinfachte Berechnung der Gebäudeheizlast angelehnt an DIN EN 12831
11 Klimadaten Monatswerte
Die wichtigsten u-Werte nach dem Referenzgebäude Models
2.1.1 Außenwände u=0,24 W/m²K
2.1.2 Fenster, Fenstertüren u=1,30 W/m²K
2.1.3 Haustür u=0,24 W/m²K
2.1.4 Dach u=0,24 W/m²K
2.1.5 Dachflächenfenster u=2,00 W/m²K
2.1.6 Oberste Geschossdecke u=0,24 W/m²K
2.1.7 Wände und Decken u=0,24 W/m²K
2.1.8 Wände, Türen und Decken zu unbeheizten Räumen u=0,24 W/m²K
2.1.9 Kellerdecke/-innenwand zum unbeheizten Keller, Fußboden auf Erdreich, Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich, aufgeständerter Fußboden u=0,30 W/m²K
2.1.10 Fenster in Kellerwand (Kellerschachtfens-ter, Annahme Orientierung Nord) u=0,24 W/m²K
2.1.11 Decken nach unten gegen Außenluft u=0,24 W/m²K

