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Gebäude Energiegesetz und Wärmeschutznachweis mit Energieberatung

Für Ihre Behaglichkeit

Der Wärmeschutznachweis ist heute verpfichtend für Ihren Bauantrag. Durch frühzeitige Beratung Ihres Anlagenkonzeptes und Ihrer Bauteileauswahl können Sie in Zukunft viel Geld sparen.

Unsere Dienstleistung

Wärmeschutzberechnung

GEG

Sommerlicher Wärmeschutz

Luftwechselrate (Blower Door Test)

Wärmebrücken

kfw  40 plus NH

Bauvorlagen

Wärmeschutznachweis Erweiterung nach EnEV/GEG

399 €

Die einfache Art innerhalb von 48 Std. 24/7 für Ihre Bauerweiterung ein rechtsgültiges Gutachten online für Wohngebäude vom Ingenieurbuero zu bekommen.

In 3 Minuten ausgefüllt

Wärmeschutznachweis bei Sanierung

nach EnEV/GEG

449 €

Die einfache Art innerhalb von 48 Std. 24/7 für Ihre Sanierungsmaßnahme ein rechtsgültiges Gutachten online für Wohngebäude vom Ingenieurbuero zu bekommen.

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Wärmeschutznachweis

für den Neubau

nach EnEV/GEG

499 €

Die einfache Art innerhalb von 48 Std. 24/7 für Ihren Neubau ein rechtsgültiges Gutachten online für Wohngebäude vom Ingenieurbuero zu bekommen.

In 3 Minuten ausgefüllt

EnEV 2016 und EEWärmeG Berechnungen nach DIN 4108 und DIN 18599

Wärmeschutznachweis nach EnEV für den Neubau

Im Anno 2002 wurde in Deutschland zum ersten Mal die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtend. Sie steuert den Wärmeschutz ebenso die Heizanlagentechnik von Häusern und stellt hiermit ein fundamentales Instrument der Energie- und Klimapolitik dar. Denn bis heute entfallen in Deutschland weitestgehend 40 % des Energieverbrauchs und exemplarisch 30% der Kohlendioxid-Emissionen auf beheizte Gebäude. Eine Senkung des Energiebedarfs ist infolgedessen das Ziel der EnEV und ein bedeutender Meilenstein auf dem Weg zu einem klimaneutralen Bauen und Wohnen. Die Energieeinsparverordnung wurde in dieser Art oder in dieser Art häufiger aufpoliert, also optimiert und ergänzt. Aktuell ist die EnEV 2014 in Kraft, die zudem Verschärfungen von energetischen Maßstäben ab 1. Januar 2016 vorsieht. Diese Vorgaben werden umgangssprachlich häufig als "EnEV 2016" bezeichnet.

Ein nach DIN berechneter Wärmeschutznachweis für den Neubau nach EnEV und EEWärmeG gehört zu den zwingenden Bauvorlagen. Nach Wärmeschutzverordnung ist der Nachweis zum Wärmeschutz mit dem Bauantrag miteinander und den sonstigen bautechnischen Zeichnungen und Veranschlagungen im Zuge der Baugenehmigungsbehörde vor Baubeginn einzureichen. Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens muß nachgewiesen werden, ob das Bauwerk die Vorgaben der EnEV für den Wärmeschutznachweises gerecht wird. Wurde  ein anderes Baumaterial wie vorweg geplant verwendet, ist die Einhaltung der U-Werte  genauso darüber hinaus gesetzmäßig vorgeschrieben. Der Gebäudeenergieausweis als Bedarfsausweis wird danach dem Bauherrn ausgehändigt. Der Wärmeschutznachweis als EnEV Berechnung nach DIN 4108 oder DIN 18599 und EEWärmeG ist Bestandteil der Genehmigungsplanung anzusehen, diesbezüglich sollten erfahrene Bafa-Energieberater hinzugezogen werden, welche für die Ausstellung von Wärmeschutznachweisen für Wohngebäude oder Nicht-wohngebäude zugelassen sind.

Plus Energiehäuser sind unsere Spezialität

Bauunternehmererklärung für den Neubau

Die Unternehmerklärung ist Bestandteil für alle Bauabschnitte, die Bestandteil der EnEV sind.
Wenn das durchführende Unternehmen direkt eine Unternehmererklärung vorlegt, ist das für den Hausbesitzer der Nachweis, dass der Handwerker die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Die Unternehmererklärung ist laut § 26a der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Vorraussetzung für alle Bauabschnitte, die später dem Bauamt vorgelegt werden müssen.

  • der Einbau von EnEV gerechten Fenstern

  • die richtige Heizung

  • Umbau oder Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

  • das Dämmen und Verputzen von Außenwänden, Kellerdecke und Dach/Dachboden

  • der Einbau einer Lüftungsanlage mit WRG.

Besonders, wenn der Hausbesitzer eine Förderung für die Sanierung beantragt hat, kann eine fehlende Unternehmererklärung ärgerlich sein und bares Geld kosten. Denn wird die Unternehmererklärung vom Handwerker nicht vollständig ausgefüllt oder sind die einzelnen Werte nicht plausibel, erkennen Zuschussgeber sie nicht an. Dann muss der Hausbesitzer mit viel Arbeit nachweisen, dass sein Haus die verlangten Effizienzstandards erfüllt. Wenn Handwerker keine Unternehmererklärung abgeben, kann dies aber auch ein Indiz dafür sein, dass sie die Fachkriterien missachtet haben. Stellt der Unternehmer keine Unternehmererklärung aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.

Hausbesitzer sollten die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Am besten wird die Erklärung dauerhaft mit den Haus-Unterlagen aufbewahrt, denn sie kann hilfreich sein für einen späteren Energieausweis oder als Qualitätsnachweis für spätere Käufer.

Bauvorlagenberechtigung das Bauamt

Große Bauvorlageberechtigung

Über die Große Bauvorlageberechtigung (für alle Bauwerke) verfügt insbesondere:

Kleine Bauvorlageberechtigung

  • Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein[1]:

  • Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes (Maurer, Zimmerer und Betonbauer), Bautechniker sowie Absolventen der Studiengänge Architektur, Innenarchitektur und Bauingenieurwesen, auch wenn letztere nicht in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche, eingeschossige gewerbliche Gebäude bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe, kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1–3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses, Garagen bis 200 m² Nutzfläche. Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes[2] die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauvorlageberechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

  • Je nach Bundesland und jeweiliger Landesbauordnung wird der Entwurfsverfasser auch als Objektplaner oder Planfertiger bezeichnet. Die Landesbauordnungen und Regelwerke der Architektenkammern und Ingenieurkammern regeln die Anforderungen an den Entwurfsverfasser. Gemäß der Landesbauordnung für Baden-Württemberg dürfen auch Innenarchitekten als Entwurfsverfasser bestellt werden. Dies gilt z. B. für Wohngebäude mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche.

Während traditionell die Bauvorlageberechtigung auch sämtliche Nachweisberechtigungen umfasste, kam es im Zuge der letzten Bauordnungsnovellen hier teilweise zu unterschiedlichen Entwicklungen für die verschiedenen Nachweise, wie Standsicherheit, Schallschutz, Brandschutz, Wärmeschutz usw. Wichtig: Da die einezelnen Nachweise auch noch Bundesländer abhängig sind, müssen die von mir durchgeführten Wärmeschutznachweise durch einen Bauvorlagenberechtigten Vorort eingereicht werden.

Formular
Bauunternehmer

Notwendige Unterlagen EnEV

Der Wärmeschutznachweis  ist in die folgenden Abschnitte gegliedert:


1 Gebäudedaten
2 Wärmeverlust QT [kWh/a]
3 Wärmegewinne
4 Wirksame Wärmespeicherfähigkeit Cwirk [Wh/K]
5 Jahres-Heizwärmebedarf Qh [kWh/a] bzw. flä-chenbezogen Qh'' [kWh/(m²a)]
6 Spezifischer flächenbezogener Transmissions-wärmeverlust HT'vorh [W/(m²K)]
7 Primärenergieaufwandszahl gemäß DIN V 4701-10 eP [-]
8 Jahres-Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäudenutzfläche QP''vorh [kWh/(m²a)]
9 Zwischenergebnisse Heizwärmebedarf
10 Vereinfachte Berechnung der Gebäudeheizlast angelehnt an DIN EN 12831
11 Klimadaten Monatswerte

Die wichtigsten u-Werte nach dem Referenzgebäude Models

2.1.1 Außenwände                                                                      u=0,24 W/m²K
2.1.2 Fenster, Fenstertüren                                                       u=1,30 W/m²K
2.1.3 Haustür                                                                                    u=0,24 W/m²K
2.1.4 Dach                                                                                    u=0,24 W/m²K
2.1.5 Dachflächenfenster                                                          u=2,00 W/m²K
2.1.6 Oberste Geschossdecke                                                 u=0,24 W/m²K
2.1.7 Wände und Decken                                                          u=0,24 W/m²K


2.1.8 Wände, Türen und Decken zu unbeheizten Räumen u=0,24 W/m²K


2.1.9 Kellerdecke/-innenwand zum unbeheizten Keller, Fußboden auf Erdreich, Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich, aufgeständerter Fußboden                                                                                   u=0,30 W/m²K


2.1.10 Fenster in Kellerwand (Kellerschachtfens-ter, Annahme Orientierung Nord)                                                                                           u=0,24 W/m²K


2.1.11 Decken nach unten gegen Außenluft                         u=0,24 W/m²K

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